Ausbildung von Gabelstaplerfahrern

Oftmals wird davon ausgegangen das, wer ein PKW-Führerschein besitzt auch ein Gabelstapler fahren darf, dieser Gedanke ist falsch.

Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges. Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen.

Daher muss eine Ausbildung erfolgen, da er sich und andere sonst in Gefahr bringen würde.

Hier zu macht die DGUV 68 (BGV D 27) konkrete Angaben über die Voraussetzung von Gabelstaplerfahrern/in

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • geistig und körperlich geeignet sein,
  • theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
  • eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die

Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) überprüft werden.

Zur Durchführung der Ausbildung ist der DGUV Grundsatz 308-001 (BGG 925) zu berücksichtigen.

„Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand.“

Nach bestandener Ausbildung ist den Teilnehmern ein Ausbildungsnachweis auszuhändigen

Ausbilden darf wer nach Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes „Ausbildung und

Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“

  • 24 Jahre alt,
  • 2 Jahre Erfahrung im Umgang oder Einsatz von Flurförderzeugen,
  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen,
  • Meister oder mindestens 4-jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
    sowie
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern/in

Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung, Unterweisung und
Beauftragung der Fahrer und Fahrerinnen von Baggern und Ladern sowie Bagger-
ladern im Geltungsbereich der Normenreihe FprEN 474:2019 „Erdbaumaschinen -
Sicherheit“, mit Teil 3 Lader, Teil 4 Baggerlader und Teil 5 Bagger, sofern deren Ver-
wendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.

Dieser DGUV Grundsatz konkretisiert die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) „Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“1 hinsichtlich der Anforderungen an

• die Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten, so dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden,


• die besondere Beauftragung von Beschäftigten für die Verwendung von Arbeitsmitteln, sofern deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist und


• die Qualifikation von Beschäftigten, die mit der Verwendung von Arbeitsmitteln beauftragt werden, sofern deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden ist.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass die Maschinen-
führer und Maschinenführerinnen so ausgewählt und qualifiziert sind, dass diese
die übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher durchführen können.
Mit dem selbstständigen Fahren und Führen von Baggern und Ladern dürfen nur
Fahrer und Fahrerinnen beauftragt werden, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sind,
3. im Führen der Maschine qualifiziert und unterwiesen sind,
4. dem Unternehmer/der Unternehmerin ihre fachliche Qualifikation nachgewiesen
haben und
5. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig
erfüllen.
Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen

Die Qualifizierung wird üblicherweise in Lehreinheiten unterteilt. Eine Lehreinheit
beträgt in der Regel 45 Minuten.
Bei der Qualifizierung können u. a. folgende Möglichkeiten genutzt werden:
• Lehrgänge in Schulungs- und Bildungseinrichtungen
• Online-Lehreinheiten, E-Learning, webbasierte-Seminare,
Blended Learning, Apps
• In-House-Schulungen
• Praxis-Schulungen am Bagger/Lader auf der Baustelle oder einem Parcours
• Simulatoren

Aus der Erfahrung haben sich für die Dauer der Qualifizierung im theoretischen Teil
für Maschinenführer und Maschinenführerinnen je nach Vorkenntnissen ca. 6-40
Lehreinheiten und für den praktische Teil je nach Vorkenntnissen, je Maschinen-

kategorie (Bagger, Lader) ca. 10-50 Lehreinheiten bewährt. Die Dauer kann entspre-
chend der o. g. individuellen Bewertung der Vorkenntnisse des Maschinenführers
und der Maschinenführerin angepasst werden. Die tatsächliche notwendige Anzahl
der Lehreinheiten orientiert sich an der konkret ausführenden Tätigkeit des Maschienenführers.

 

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sicherstellen, dass der oder die
Qualifizierende, der oder die Maschinenführer und Maschinenführerinnen qualifi-
zieren soll, über eine ausreichende Fachkunde verfügt. Die erforderliche Fachkunde
ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin festzulegen.
Als Qualifizierende oder Qualifizierender kann eine Person tätig werden, die fol-
gende Anforderungen erfüllt:
• Aufgrund der fachlichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Erfahrung sind aus-
reichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der betreffenden
Baumaschinen nachzuweisen. Dies gilt als erfüllt, wenn nach erfolgreicher Qua-
lifizierung mind. 2 Jahre Erfahrung bei der Verwendung vorliegen. Diese Anfor-
derung gilt ebenfalls als erfüllt für Personen, die bereits zum Erscheinen dieses
Grundsatzes als Qualifizierende oder Qualifizierender für Bagger und/oder Lader
tätig waren.
• Alternativ muss eine Ausbildereignungsprüfung oder eine vergleichbare Eignung
vorliegen.
Dazu gehört auch, dass der oder die Qualifizierende
• Qualifizierungskonzepte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang
führen kann,
• Kenntnis der einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und -regeln
(z. B. Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln
für Betriebssicherheit) hat,
• Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen der DGUV
(z. B. DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, DGUV Regel 101-604 „Branche Tiefbau“)
hat,
• Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen) hat,
• Kenntnisse der Betriebsanleitungen der eingesetzten Gerätetypen hat.

Pro Qualifizierung ist beim theoretischen Teil die Anzahl der Teilnehmenden
auf ca. 16 Personen zu begrenzen.
Für die Durchführung des praktischen Teils sollte die Anzahl der Teilneh-
menden auf ca. 8 Personen pro Qualifizierende bzw. Qualifizierenden
begrenzt werden. Für je zwei Personen sollte dabei mindestens ein Bagger
bzw. Lader zur Verfügung stehen.

 

Qualifikation zum Führen von Kranen

Kranführer und Kranführerinnen, die gemäß DGUV Grundsatz 309-003
„Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“
ausgebildet sind, müssen für die besonderen Belange der Hüttenwerkskrane gesondert qualifiziert werden.

Es gilt die Definition in der DGUV Vorschrift 52 und 53
„Krane“ und der DGUV Information 209-012 „Kranführer“

Kranführer und Kranführerinnen können auch als Anschlä-
ger und Anschlägerinnen eingesetzt werden, wenn ihre
Ausbildung dies zulässt. Siehe § 29 der DGUV Vorschrift
52 und 53 „Krane“.

 

Rechtsgrundlagen
Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bestimmt in § 29:
„§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder
Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
• die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
• die körperlich und geistig geeignet sind,
• die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre
Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
• von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben
zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer
den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken
unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gele-
genheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu
erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.
Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der Verord-
nung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer
(Hochbau) oder an einem Kranführerlehrgang nach den „Grundsätzen für Auswahl,
Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (DGUV Grundsatz 309-003)
mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 „Auswahl und Ausbildung
von Kranführern“.“

Die Ausbildung, Einweisung und Beauftragung erfolgt
nach § 29 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane“,
nach den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 309-003 und
weiteren allgemeinen und speziellen Betriebs- und
Arbeitsanweisungen des Betreibers für die jeweilige Tätig-
keit/Arbeitsaufgabe.
Im § 29 der DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane“ wird im
Absatz 1 Nr. 3 bestimmt, dass Unternehmer und Unter-
nehmerinnen mit dem selbständigen Führen eines Krans
nur Versicherte beschäftigen dürfen, die im Führen des
Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu der
Unternehmensleitung nachgewiesen haben.
Kranführer und Kranführerinnen gelten als unterwiesen,
wenn sie an einem Lehrgang nach dem DGUV Grund-
satz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungs-
nachweis von Kranführern“ erfolgreich teilgenommen
haben.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
von der zu steuernden Kranart, von den auszuführenden
Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten, vom be-
trieblichen Umfeld, von den Vorkenntnissen und von der
Anzahl der Lehrgangsteilnehmenden (siehe DGUV Grund-
satz 309-003 Ziffer 3.1.3).

Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
• von der zu steuernden Kranart,
• von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
• vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
• von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu
Unterweisenden,
• von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.
Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu be-
rücksichtigen:
• teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
• flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
• führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
• Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
• Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage
Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich
das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.
Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine be-
triebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der
Einsatzbedingungen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförde-
rung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende
neue Unterweisung erforderlich.
Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit
sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse kön-
nen auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende
Befähigung besitzen.

Gelernte Fähigkeiten und Tätigkeiten am Arbeitsplatz
müssen regelmäßig durch Nachschulungen aufgefrischt
werden.
Kranführerinnen und Kranführer müssen mindestens ein-
mal jährlich unterwiesen werden (siehe DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“ und DGUV Regel 100-001
„Grundsätze der Prävention“).
Wenn sich Umfeld oder Abläufe im gewohnten Umfeld
ändern, neue Anlagen aufgebaut werden und Ähnliches,
müssen Kranführer und Kranführerinnen vor dem neuen
Einsatz neu geschult und unterwiesen werden (Gefährdungsbeurteilung).

 

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